Verwertungsbegehren

Ist ausschliesslich Lohn oder Verdienst gepfändet, so ist die Stellung eines Verwertungsbegehrens grundsätzlich nicht nötig. Sofern innerhalb des Lohnpfändungsjahres nicht alle Forderungen voll gedeckt werden können, so legt das Betreibungsamt einen Kollokationsplan auf und teilt dies den Parteien entsprechend mit. Für den ungedeckten Teil stellt es in der Folge einen Pfändungsverlustschein aus.

Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke, der Forderungen, der andern Rechte sowie der Grundstücke innert Frist verlangen (Art. 116 SchKG).

Bei Fristversäumung des Verwertungsbegehrens ist der Hinfall der Pfändung von Amtes wegen zu beachten. Der Hinfall tritt aber nicht ein, wenn das Betreibungsamt die gepfändete Forderung selbst nach Art. 100 SchKG einzieht, sodass es keines Verwertungsbegehrens bedarf (BGE 68 III 53).