Amtlicher Befund

Auf Verlangen nimmt das Gemeindeammannamt einen Befund über den tatsächlichen Zustand auf, soweit dieser ohne besondere (wissenschaftliche, technische) Fachkenntnisse festgestellt werden kann. Es protokolliert, was es selber mit seinen Sinnen wahrnehmen kann und lässt Schlussfolgerungen grundsätzlich weg. Gegebenenfalls wird das Protokoll mit Plänen, Zeichnungen, Fotos und anderen technischen Hilfsmitteln ergänzt. Das Protokoll (Art. 182 ZPO) dient als Beweissicherung für spätere Prozessverfahren (vgl. Art. 9 ZGB). Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs, zieht das Gemeindeammannamt, wenn möglich, die an der Sache Beteiligten zur Aufnahme des Befundes bei.