Ausweisung (Exmission) von Mietern und Pächtern

Der Richter ordnet auf Antrag des Vermieters an, einem unwilligen Mieter der die Räumlichkeiten nicht zum vereinbarten Zeitpunkt verlässt, diese unverzüglich zu räumen und ordnungsgemäss dem Vermieter zu übergeben. Kommt der Mieter dieser Aufforderung nicht nach, so vollstreckt das Gemeindeammannamt den Entscheid auf Verlangen. Der Entscheid ist mit einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung versehen und dem Gesuch um Vollstreckung des Entscheides beizulegen. Die Kosten trägt der Gesuchsteller, welche in der Regel vorzuschiessen sind.

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