Eigentumsvorbehalt

Veräusserte bewegliche Gegenstände gehen nach Art. 714 ZGB mit ihrer Besitzesübergabe ins Eigentum des Erwerbers über. Will der Veräusserer eine Sache dem Erwerber übergeben, sich jedoch sein Eigentumsrecht (noch) vorbehalten, so bedarf dies der Eintragung im Eigentumsvorbehaltsregister. Die Eintragung hat am zuständigen Betreibungsamt am Wohnort des Erwerbers zu erfolgen.

Der Eigentumsvorbehalt beschränkt sich auf Verträge, welche einen Eigentumswechsel zum Ziel haben, also z.B. Kauf, Tausch, Schenkung etc. Die Kaufabwicklung regelt Art. 184 OR. Leasing- und Mietverträge etc. können hingegen nicht im Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen werden. Der Zweck dieser Verträge ist nicht der Eigentumswechsel an den betroffenen Gegenständen.

Ein Eigentumsvorbehalt ist spätestens bei Übergabe der Sache vom Verkäufer an den Käufer schriftlich zu vereinbaren. Die Anmeldung an das Betreibungsamt am Wohnort des Käufers erfolgt am einfachsten mit dem Formular Nr. 48a für Verträge, die unter das Bundesgesetz über den Konsumkredit fallen und Formular Nr. 48al für die übrigen Verträge (Musterformulare admin.ch).

Bei einem Wohnortswechsel des Käufers ist eine Übertragung in das Register des neuen Domizils notwendig. Der frühere Eintrag verliert seine Wirksamkeit nach Ablauf von 3 Monaten nach dem Wechsel des Wohnsitzes.

Eine Löschung kann jederzeit auf Grund einer Erklärung beider Parteien oder eines Antrages des Verkäufers oder seines Rechtsnachfolgers erfolgen. Die Löschung ist gebührenfrei.