Fortsetzungsbegehren

Wurde kein Rechtsvorschlag erhoben oder ist der Rechtsvorschlag beseitigt, so kann der Gläubiger beim Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren stellen (die Betreibung wird nicht von Amtes wegen fortgesetzt.) In einer ordentlichen Betreibung kann dies frühestens 20 Tage und spätestens ein Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner erfolgen. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht die Frist zwischen der Einreichung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.

Das Betreibungsamt stellt gem. Art. 39 SchKG bei Eingang des Fortsetzungsbegehrens fest, ob eine Betreibung auf Konkurs oder Pfändung fortgesetzt wird.

Wird die Betreibung auf Pfändung fortgesetzt, so stellt das Betreibungsamt dem Schuldner eine Pfändungsankündigung zu. Es sind in der Folge drei Möglichkeiten denkbar:

  • Der Schuldner bezahlt die Forderung: Das Betreibungsamt leitet den Betrag an den Gläubiger weiter. Die Betreibung ist damit erledigt. Sie erscheint jedoch weiterhin in Betreibungsauskünften über den Schuldner, solange sie nicht vom Gläubiger zurückgezogen wird.
  • Der Schuldner bezahlt die Forderung nicht und es sind pfändbare Gegenstände vorhanden: Das Betreibungsamt vollzieht die Pfändung.
  • Der Schuldner bezahlt die Forderung nicht und es sind keine pfändbare Gegenstände vorhanden: Das Betreibungsamt stellt direkt einen Verlustschein aus.
Wird die Betreibung auf Konkurs fortgesetzt, so stellt das Betreibungsamt dem Schuldner eine Konkursandrohung zu. Der Gläubiger erhält ein zweites Exemplar dieser Urkunde. Damit kann er frühestens 20 Tage nach Zustellung der Konkursandrohung an den Schuldner die Konkurseröffnung beantragen. Das Recht erlischt 15 Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner.

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