Schliessungsstunde, Hinausschieben (Verlängerung der Polizeistunde)

Auf Gesuch hin kann in Anwendung von § 16 des Gesetzes über das Gastgewerbe vom 1. Januar 1998 sowie § 9 der Verordnung zum Gastgewerbegesetz vom 16. Juli 1997 die Hinausschiebung der Schliessungsstunde auf 02.00 Uhr bewilligt werden.
Eine Verlängerung bis 04.00 Uhr wird nur in Ausnahmefällen bewilligt.
Eine Freinachtbewilligung wird nicht erteilt.

Gebühr: 60 Franken.

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