Konkursbegehren

Frühestens nach 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung an den Schuldner kann der Gläubiger die Konkurseröffnung verlangen. Er muss beim zuständigen Einzelgericht am Bezirksgericht ein Konkursbegehren stellen und den Zahlungsbefehl und die Konkursandrohung beilegen. Das Recht zur Stellung des Konkursbegehrens erlischt 15 Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten gerichtlichen Verfahrens still.