Herausgabebefehl

Der Richter ordnet auf Antrag des Klägers an, einem Unwilligen, der dem Eigentümer einen Gegenstand nicht freiwillig zum vereinbarten Zeitpunkt oder aus sonstigen Gründen übergibt, die Sache unverzüglich herauszugeben. Kommt der Beklagte diesem Entscheid nicht nach, so vollstreckt das Gemeindeammannamt den Entscheid auf Verlangen. Der Entscheid ist mit einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung versehen und dem Gesuch um Vollstreckung des Entscheides beizulegen. Die Kosten trägt der Gesuchsteller, welche in der Regel vorzuschiessen sind.

Mögliche Beispiele: Miet-/Leasinggegenstand, sonstige Gegenstände.