Teilrevision BZO mit zwei Vorbehalten genehmigt

25. August 2026
Zwei Bestimmungen der von der Gemeindeversammlung verabschiedeten Teilrevision der Bau- und Zonenordnung werden auf Anordnung des Kantons gestrichen.

Die Gemeindeversammlung hat am 3. Dezember 2025 die Teilrevision der Bau- und Zonenordnung BZO beschlossen. Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungsprüfung hat der Kanton Zürich die Vorlage nun mit zwei Vorbehalten genehmigt. Nicht genehmigt werden eine Bestimmung zur Wohnnutzung sowie ein Satz zur Definition von Bäumen im Gebäudeumschwung. Die entsprechenden Passagen werden aus der BZO gestrichen. Die übrigen Anpassungen der Teilrevision treten wie vorgesehen in Kraft. Die amtliche Publikation erfolgt diesen Freitag im Zolliker Zumiker Boten.

«Mit einer Bestimmung zur Wohnnutzung wollte die Gemeinde verhindern, Weiterdass Wohnraum durch sogenannte Business-Apartments oder über Plattformen wie Airbnb dauerhaft der Wohnbevölkerung entzogen wird», erklärt Bauvorsteher Dorian Selz. Der Kanton genehmigt diese Regelung nicht, weil Gemeinden den Begriff der Wohnnutzung rechtlich nicht selbst definieren dürfen. «Der Kanton hat nicht unser Anliegen infrage gestellt, sondern verritt eine andere Auffassung bezüglich der rechtlichen Zulässigkeit als wir», so Dorian Selz weiter. «Wir sind weiterhin überzeugt, dass der Schutz von Wohnraum für die ständige Bevölkerung wichtig ist, und werden das Thema im Rahmen der nun beginnenden Ortsplanung erneut aufnehmen.»

Nicht genehmigt wurde zudem ein Satz in den Bestimmungen zum Gebäudeumschwung. Dieser hielt fest, dass unter Bäumen «Bäume mit hohem Wuchs» zu verstehen seien.

Gemäss Dorian Selz ist der Begriff nach Auffassung des Kantons nicht ausreichend klar definiert: «Der Kanton befürchtet zudem, dass der Eindruck entstehen könnte, die gesetzlichen Schutzbestimmungen würden nur für Bäume mit hohem Wuchs gelten». Eine solche Einschränkung sei rechtlich nicht vorgesehen. Da den Gemeinden in diesem Bereich keine Kompetenz zur eigenständigen Begriffsdefinition zukommt, wird der betreffende Satz nicht genehmigt. Der Gemeinderat hält fest, dass die Grundsätze zur ökologischen Gestaltung und Bepflanzung von Grünflächen davon unberührt bleiben.

Medienmitteilung