Verordnung über Gemeindezuschüsse im Rahmen des Zusatzleistungsgesetzes (ZLG) des Kantons Zürich Zürich 810.1 / Totalrevision
Der Erlass tritt per 1. Oktober 2025 in Kraft. Er ersetzt die Verordnung über die Zusatzleistungen zur eidg. Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV).
Gegen den Entscheid kann, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Bezirksrat Meilen, Postfach, 8706 Meilen innert 30 Tagen schriftlich Rekurs (§ 19 Abs. 1 lit. a und d i.V.m. § 19b Abs. 2 lit. c sowie § 20 und § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG) erhoben werden. Der Entscheid ist auf unsere Website aufgeschaltet und liegt während der Rekursfrist im Gemeindehaus (Gemeinderatskanzlei) zur Einsicht auf. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen. Die Kosten des Rekursverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen.
Gemeinderat Zollikon
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GR 2025-157_Totalrevision_Genehmigung (PDF, 85.15 kB) | Download | 0 | GR 2025-157_Totalrevision_Genehmigung |