Wahlanordnung für die Erneuerungswahl der Friedensrichterin bzw. des Friedensrichters für die Amtsdauer 2027 - 2033
Als wahlleitende Behörde hat der Gemeinderat den ersten Wahlgang für die Erneuerungswahlen der Friedensrichterin bzw. des Friedensrichters für die Amtsdauer 2027 bis 2033 auf den Sonntag, 28. Februar 2027, festgesetzt. Ein allfälliger zweiter Wahlgang würde am Sonntag, 6. Juni 2027, stattfinden.
In Anwendung von Art. 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung sowie § 48 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) sind bis spätestens Mittwoch, 18. November 2026, 12 Uhr, Wahlvorschläge beim Gemeinderat Zollikon einzureichen. Wählbar ist jede stimmberechtigte Person, die ihren politischen Wohnsitz im Kanton Zürich hat. Die Kandidatin oder der Kandidat muss mit Namen und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse, Zusatz «bisher» (wenn die vorgeschlagene Person das Amt schon innehat) und Parteizugehörigkeit auf dem Wahlvorschlag bezeichnet werden. Zusätzlich kann der Rufname, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist, angegeben werden.
Jeder Vorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Gemeinde unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
Hier finden Sie das Formular für Wahlvorschläge, es kann auch am Schalter der Gemeinderatskanzlei bezogen werden.
Die provisorischen Wahlvorschläge werden nach Ablauf der oben aufgeführten Frist im amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, vom 27. November 2026 bis 4. Dezember 2026, 12 Uhr, können die Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können neue Wahlvorschläge eingereicht werden.
Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für den zweiten Wahlgang und bis 10 Tage nach dem ersten Wahlgang können bei der wahlleitenden Behörde gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge eingereicht werden. Die wahlleitende Behörde erklärt die Vorgeschlagenen als gewählt, wenn die Voraussetzungen für eine stille Wahl gemäss § 54 GPR erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für eine stille Wahl nicht erfüllt, wird die Urnenwahl mit einem leeren Wahlzettel durchgeführt. Den Wahlunterlagen wird in Anwendung von § 61 Abs. 2 GPR ein Beiblatt beigelegt, auf dem Kandidatinnen und Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden, die öffentlich zur Wahl vorgeschlagen sind.
Rechtsmittel
Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat Meilen, Postfach, 8706 Meilen erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung erhalten.
Gemeinderat