Wahlanordnung für die Erneuerungswahl der Gemeindebehörden für die Amtsdauer 2026 bis 2030
Gemäss Art. 6 der Gemeindeordnung (GO) sind folgende Behörden auf die gesetzliche Amtsdauer von vier Jahren zu wählen:
- 6 Mitglieder des Gemeinderats inkl. Präsident/in
- 7 Mitglieder der Schulpflege inkl. Präsident/in (Einsitz Präsidium im Gemeinderat)
- 7 Mitglieder der Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission inkl. Präsident/in
- 5 Mitglieder der Baubehörde
- 4 Mitglieder der Sozialbehörde
Gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. a der Kirchgemeindeordnung der Reformierten Kirche Zollikon-Zumikon ist folgende Behörde auf die gesetzliche Amtsdauer von vier Jahren zu wählen:
- 7 Mitglieder der Reformierten Kirchenpflege Zollikon-Zumikon inkl. Präsident/in
Gemäss Art. 9 Abs. 1 ist für die Durchführung von Urnenwahlen und Urnenabstimmungen die politische Gemeinde Zollikon zuständig.
Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am Sonntag, 14. Juni 2026, statt.
Die Erneuerungswahlen von Gemeinderat, Schulpflege und Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission werden gemäss Art. 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung sowie nach §§ 48 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR, LS 161) und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR, LS 161.1) an der Urne mit leerem Wahlzettel und Beiblatt durchgeführt.
Die Erneuerungswahlen von Baubehörde und Sozialbehörde werden gemäss Art. 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung sowie nach §§ 48 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR, LS 161) und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR, LS 161.1) in Stiller Wahl durchgeführt. Die wahlleitende Behörde erklärt die vorgeschlagenen Personen als gewählt, wenn die Voraussetzungen für eine stille Wahl gemäss § 54a Abs. 1 GPR erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für eine stille Wahl nicht erfüllt, findet gemäss Art. 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung eine Wahl mit einem leeren Wahlzettel und Beiblatt an der Urne statt.
Für die Erneuerungswahl von der Reformierten Kirchenpflege Zollikon-Zumikon wird gemäss Art. 6 Abs. 1 sowie nach §§ 48 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR, LS 161) und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR, LS 161.1) an der Urne mit einem gedruckten Wahlzettel durchgeführt. Sofern jedoch mehr Kandidierende vorgeschlagen werden als Sitze zu vergeben sind, findet der Wahlgang mit leerem Wahlzettel und Beiblatt statt.
Für die Wahlen findet ein Vorverfahren statt (§§ 48 ff. GPR). Wahlvorschläge müssen bis spätestens 12. November 2025, 12 Uhr beim Gemeinderat Zollikon (wahlleitende Behörde), Bergstrasse 20, 8702 Zollikon, eingereicht werden. Zur Wahrung dieser Frist müssen die Wahlvorschläge bis zu diesem Zeitpunkt bei der wahlleitenden Behörde eingetroffen sein (vgl. § 7a Abs. 2 VPR).
Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für den zweiten Wahlgang. Bis zum 18. März 2026, 12 Uhr können gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge bei der wahlleitenden Behörde eingereicht werden. Das Wahlergebnis des ersten Wahlgangs wird am 13. März 2026 amtlich publiziert.
Wählbar in
- die Gemeindebehörden (Gemeinderat, Schulpflege, Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission, Baubehörde und Sozialbehörde) ist jede stimmberechtigte Person, die ihren Wohnsitz in der Politischen Gemeinde Zollikon hat (§ 23 GPR und Art. 4 Abs. 2 der Gemeindeordnung)
- die Reformierte Kirchenpflege Zollikon-Zumikon sind auch Mitglieder der Landeskirche, die in der Kirchgemeinde über keinen politischen Wohnsitz verfügen (Art. 5 Abs. 2 Kirchgemeindeordnung)
Die vorgeschlagene Person ist mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse, dem Zusatz «bisher», wenn die vorgeschlagene Person das Amt bereits innehat, sowie der Parteizugehörigkeit (z.B. Partei, pol. Gruppierung, parteilos) zu bezeichnen. Zudem kann zusätzlich oder anstelle des Vornamens der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (Rufname).
Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Gemeinde Zollikon bzw. Kirchgemeinde (Wahlkreis Zollikon-Zumikon) unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.
Die Wahlvorschläge werden nach Ablauf der oben aufgeführten Frist im amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, vom 21. November 2025 bis 28. November 2025, 12 Uhr, können die Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können neue Wahlvorschläge eingereicht werden.
Formulare für Wahlvorschläge sind auf unserer Website zollikon.ch, Abstimmungstermin vom 8. März 2026, aufgeschaltet oder können am Schalter der Gemeinderatskanzlei bezogen werden.
Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Meilen, Postfach, 8706 Meilen erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c Verwaltungsrechtspflegegesetz [LS 175.2]). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
Gemeinderat Zollikon
Name | |||
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01_Gemeinderat_Formular Wahlvorschlag (PDF, 140.55 kB) | Download | 0 | 01_Gemeinderat_Formular Wahlvorschlag |
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03_RGPK_Formular Wahlvorschlag (PDF, 142.27 kB) | Download | 2 | 03_RGPK_Formular Wahlvorschlag |
04_Baubehörde_Formular Wahlvorschlag (PDF, 137.8 kB) | Download | 3 | 04_Baubehörde_Formular Wahlvorschlag |
05_Sozialbehörde_Formular Wahlvorschlag (PDF, 136.42 kB) | Download | 4 | 05_Sozialbehörde_Formular Wahlvorschlag |
06_Kirchenpflege_Formular Wahlvorschlag (PDF, 153.84 kB) | Download | 5 | 06_Kirchenpflege_Formular Wahlvorschlag |