Wahlanordnung: Ersatzwahl eines Mitglieds der Baubehörde für die Amtsdauer 2026-2030
Für den aus der Baubehörde zurücktretenden Alain Clavadetscher ist eine Nachfolgerin bzw. ein Nachfolger für den Rest der laufenden Amtsdauer 2026-2030 zu wählen.
Die Ersatzwahl wird gemäss Art. 8 der Gemeindeordnung sowie nach §§48 f. GPR des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR, LS 161) und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR, LS 161.1) nach dem Verfahren der stillen Wahl durchgeführt. Die wahlleitende Behörde erklärt die vorgeschlagenen Personen als gewählt, wenn die Voraussetzungen für eine stille Wahl gemäss § 54a Abs. 1 GPR erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für eine stille Wahl nicht erfüllt, findet gemäss Art. 8 der Gemeindeordnung eine Wahl mit einem leeren Wahlzettel und Beiblatt an der Urne statt.
Für die Wahl findet ein Vorverfahren statt (§§ 48 ff. GPR). Wahlvorschläge müssen bis spätestens 12. August 2026, 12 Uhr beim Gemeinderat Zollikon (wahlleitende Behörde), Bergstrasse 20, 8702 Zollikon eingereicht werden. Zur Wahrung dieser Frist müssen die Wahlvorschläge bis zu diesem Zeitpunkt bei der wahlleitenden Behörde eingetroffen sein (vgl. § 7a Abs. 2 VPR). Wählbar als Mitglied der Baubehörde ist jede stimmberechtigte Person, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde hat (§ 23 GPR und Art. 4 Abs. 2 der Gemeindeordnung).
Die vorgeschlagene Person ist mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Parteizugehörigkeit (z.B. Partei, pol. Gruppierung, parteilos) zu bezeichnen. Zudem kann der Name angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (Rufname).
Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Gemeinde unter Angabe von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.
Das Formular für Wahlvorschläge kann hier heruntergeladen oder am Schalter der Gemeinderatskanzlei bezogen werden.
Die Wahlvorschläge werden nach Ablauf der oben aufgeführten Frist im amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, vom 21. August 2026 bis 28. August 2026, 12 Uhr, können die Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können neue Wahlvorschläge eingereicht werden.
Die wahlleitende Behörde erklärt die vorgeschlagene Person als gewählt, wenn die Voraussetzungen für eine stille Wahl gemäss § 54a Abs. 1 GPR erfüllt sind. Sind die Voraussetzungen für eine stille Wahl nicht erfüllt, findet am Sonntag, 29. November 2026 ein Wahlgang statt. Die Ersatzwahl wird gemäss Art. 8 der Gemeindeordnung mit einem leerem Wahlzettel und Beiblatt an der Urne durchgeführt. Sofern die Behörde beim ersten Wahlgang nicht vollständig besetzt werden kann, erfolgt der allfällige zweite Wahlgang am Sonntag, 28. Februar 2027.
Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für den zweiten Wahlgang. Bis 9. Dezember 2026, 12 Uhr können gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge bei der wahlleitenden Behörde eingereicht werden. Das Wahlergebnis des ersten Wahlgangs wird am 4. Dezember 2026 amtlich publiziert.
Rechtsmittel
Gegen diese Wahlanordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Meilen, Postfach, 8706 Meilen erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. c Verwaltungsrechtspflegegesetz [LS 175.2]). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
Gemeinderat