Zollikon / Zumikon, Huebstrasse, Wanderweg Sennhof

7. Juni 2024
Zollikon / Zumikon, Huebstrasse, Wanderweg Sennhof
Öffentliche Auflage Projekt Staatsstrassen gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Strassengesetz (StrG) mit Rechtserwerb

Bemerkungen zum Projekt       

Der Wanderweg in den Gemeinden Zumikon und Zollikon gehört zum Wanderwegnetz des Kantons Zürich. Der tangierte Abschnitt des Wanderwegnetzes gehört zur Wanderwegroute “Forch Bahnhof - Zürich Burgwies“. Der betroffene Routenabschnitt liegt sowohl im Gemeindegebiet Zumikon, als auch in Zollikon. Der Anschlusspunkt auf der Gemeindeseite Zumikon befindet sich an der Huebstrasse neben der Brücke über den Rietbach, derjenige auf Seiten der Gemeinde Zollikon an der Brücke über den Wehrenbach, an der Oberhuebstrasse, an dem der Wanderweg auf den Bäumacherweg führt.
Folgende Ziele sollen umgesetzt werden:

- freier Durchgang ohne Behinderung durch die Strasse oder die dichte Vegetation;

- abwechslungsreicheres Erlebnis mit Einblick auf das offene Gelände des Golfplatzes und dessen renaturierten Flächen sowie auf das Spielgeschehen von sicherer Distanz aus;

- verminderte Störungen des Golfspiels durch eine grössere Distanz zum Wanderweg;

- Gefahr, dass Unbefugte das Golfplatzgelände betreten oder dass Passanten von Golfbällen getroffen werden, wird auf ein Minimum reduziert;

- Übernahme und Integration des bereits bestehenden Wegabschnittes entlang der Strasse

- Verzicht auf Rodungsarbeiten der bestehenden Schutzvegetation auf der Ostseite der Huebstrasse auf einer Länge von ca. 100m

Rechtliche Hinweise und Fristen:

Angaben zur Auflage   

Bauabteilung Zollikon, Bergstrasse 20, 8702 Zollikon
Das Projekt ist, soweit möglich, vor Ort ausgesteckt. Die Projektunterlagen und der Landerwerbsplan liegen, nebst einem Verzeichnis sämtlicher für die Abtretung von Rechten oder für die Leistung von Beiträgen in Anspruch genommenen Personen sowie der an sie gestellten Ansprüche, zur Einsicht auf. Die Unterlagen sind zu Informationszwecken und ohne Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit auf der Homepage des Kantons unter www.zh.ch/strassenprojekte digital einsehbar. Massgebend sind einzig die konkret aufliegenden Unterlagen.

Gegen das Projekt kann innerhalb der Auflagefrist schriftlich per Briefpost bei der Kontaktstelle Einsprache erhoben werden. Mit der Einsprache können alle Mängel des Projektes geltend gemacht werden. Zur Einsprache ist berechtigt, wer durch das Projekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Die Einsprache muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Allfällige Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit als möglich beizulegen (§17 StrG; §§ 21 ff. VRG, LS 175.2). Das Verfahren ist für die unterliegende Partei in der Regel kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 VRG). Einsprachen gegen die Enteignung sowie Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten sind von den direkt Betroffenen ebenfalls innerhalb der Auflagefrist bei der Kontaktstelle einzureichen (§ 17 StrG; §§ 21 ff. VRG).

Ergänzende rechtliche Hinweise

 Innerhalb der Auflagefrist von 30 Tagen können betroffene Grundeigentümer oder sonst wie in ihren schutzwürdigen Interesse berührte Personen, Gemeinde sowie andere Körperschaft oder Anstalten des öffentlichen Rechts gegen das Projekt bei der Gemeindeverwaltung Zollikon, Bergstrasse 20, 8702 Zollikon zuhanden Kanton Zürich, Baudirektion, Tiefbauamt, Projektieren und Realisieren, Walcheplatz 2, 8090 Zürich, schriftlich und mit Begründung Einsprache erheben.

Einsprachen

Einsprachen gegen die Enteignung sowie Entschädigungsbegehren, Bestreitungen von Beitragsforderungen und Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten müssen ebenfalls innerhalb der Auflagefrist eingereicht werden. Unterlässt ein Grundeigentümer diese Einsprachen, wird gemäss § 23 Abtretungsgesetz angenommen, er sei mit der ihm zugemuteten Abtretung bzw. der gestellten Beitragsforderung einverstanden und anerkenne mit Bezug auf seine eigenen Ansprüche zum Voraus die Richtigkeit des Entscheides der Schätzungskommission.

Enteignungsbann

Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung des Bauplanes an darf, Notfälle vorbehalten, ohne Einwilligung des Kantons an der äusseren Beschaffenheit des Abtretungs-gegenstandes keine wesentliche, mit Beziehung auf die rechtlichen Verhältnisse desselben aber gar keine Veränderung vorgenommen werden. Allfällige Streitigkeiten entscheidet der Bezirksgerichtspräsident im summarischen Verfahren nach freiem Ermessen. Der Expropriant hat für den aus dieser Einschränkung des freien Verfügungs-rechts hervorgegangenen Schaden Ersatz zu leisten. Nach Ablauf zweier Jahre vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung an ist der Abtretungspflichtige nicht mehr an diese Einschränkung gebunden. Veränderungen am Abtretungsobjekt, welche im Widerspruch mit diesen Vorschriften vorgenommen würden, sind bei der Ausmittlung der Entschädigungssumme nicht zu berücksichtigen und verpflichten zum Ersatz des dem Exproprianten hieraus entstehenden Schadens.

 

Frist in Tagen:                                  30

Ablauf der Frist :                              08.07.2024

Kontaktstelle                                    Kanton Zürich, Baudirektion, Tiefbauamt,                                                                                       Projektieren und Realisieren, Walcheplatz 2,  8090 Zürich

Tiefbauamt Kanton Zürich