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Planvorlage der Forchbahn: Neubau Stellwerkgebäude Zollikerberg

19. Februar 2021
Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren
Planvorlage der Forchbahn betreffend Neubau Stellwerkgebäude Zollikerberg, km 2.193
Gemeinde Zollikon / ZH
Gesuchstellerin Forchbahn AG, Kaltensteinstrasse 32, 8127 Forch
Gegenstand

Neubau eines Stellwerkgebäudes für den Ersatz der veralteten Stellwerkschaltanlagen. Das neue Gebäude ist 20.08 m lang, 2.60 m breit und ab Betonsockel 3.60 m hoch. Die Aussenhülle wird in analoger Gestaltung wie beim bestehenden Relais-Stellwerkgebäude ausgebildet. Zur Belüftung und Temperierung (Wärmeabführung) des Gebäudes werden an den beiden Gebäudeschmalseiten verkleidete Klimageräte installiert. Das anfallende Dachwasser wird über den Boden versickert.

Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.
Verfahren Das Verfahren richtet sich nach dem Eisenbahngesetz (Art. 18 ff. EBG; SR 742.101), dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021), der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE; SR 742.142.1) und nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711). Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).
Öffentliche Auflage

Die Planunterlagen können vom 22. Februar 2021 bis 23. März 2021 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgenden Stellen eingesehen werden:

Gemeindeverwaltung Zollikon, Bergstrasse 20, 8702 Zollikon

Das vollständige Dossier finden Sie auch auf der Website der Forchbahn.
Aussteckung Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert.
Einsprachen

Einsprache kann erheben, wer nach dem VwVG und dem EntG Partei ist.

Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen II, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Wer Partei nach den Vorschriften des EntG ist, kann während der Auflagefrist die folgenden Begehren geltend machen (vgl. Art. 18f Abs. 2 EBG in Verbindung mit Art. 33 EntG): Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG, Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG), Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG) sowie die geforderte Enteignungsentschädigung.

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten (Art. 23 und 24 Abs. 2 EntG) verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden (Art. 24 EntG).

Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 EntG).

Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen.
Enteignungsbann Mit der Zustellung der persönlichen Anzeige oder des Enteignungsgesuchs an den zu Enteignenden dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen über den Gegenstand der Enteignung mehr getroffen werden (vgl. Art. 42-44 EntG).

Zürich, 19. Februar 2021
Kanton Zürich, Gemeinde Zollikon