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Zollikon Bahnhof neue Bushaltestelle ab 2021/2022

14. November 2019
Strassenbauprojekt im Bahnhofgebiet Zollikon (Abschnitt Bereich Bahnhof Zollikon, Strassenabschnitt Kreuzung Brandisstrasse bis Bahnhofstrasse 27), öffentliche Planauflage gemäss § 16 und 17 des Strassengesetzes Kanton Zürich

Folgendes Projekt wird gemäss §§ 16 und 17 StrG (LS 722.1) öffentlich aufgelegt:

In Abstimmung mit der zukünftigen Buslinie 99 plant und realisiert die Gemeinde Zollikon beim Bahnhof Zollikon eine neue Haltestelle bergseitig, sowie einen Wendeplatz auf dem heutigen Bahnhofareal. Zugleich wird die heutige Haltestelle seeseitig behindertengerecht aufgewertet. Die wesentlichen Projektmassnahmen sind:

  • Neue behindertengerechte Bushaltestelle (BehiG) bergseitig für die Buslinie 99 (Höhe Bahnhofstrasse 25 in Zollikon)
  • Buswendeplatz auf dem Bahnhofareal Zollikon (Seite Zürich)
  • Verbesserung und Neubau der heutigen Bushaltestelle Bahnhof Zollikon (neu BehiG) seeseitig
  • Attraktivierung Wendeschleife mit Grünflächen und Baum im Kreiselbereich
  • Anpassungen öffentliche Beleuchtung, Werkleitungsanpassung (WAZ)

Das Projekt ist – soweit darstellbar – ausgesteckt bzw. markiert.

Hinweis:   Es wird festgestellt, dass es sich beim Wendeplatz nicht um eine Anlage gemäss § 6 des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr handelt, die in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde fällt.

Es findet keine Enteignung statt.

Die Pläne liegen während 30 Tagen, ab Publikation, bei der Bauabteilung Gemeinde Zollikon, Bergstrasse 20, 8702 Zollikon zur öffentlichen Einsichtnahme auf und können jeweils zu den Schalteröffnungszeiten eingesehen werden:

Gegen das Strassenbauprojekt kann innerhalb der Auflagefrist schriftlich per Briefpost bei der Bauabteilung Gemeinde Zollikon, Bergstrasse 20, 8702 Zollikon, Einsprache erhoben werden. Mit der Einsprache können alle Mängel des Projekts geltend gemacht werden. Zur Einsprache ist berechtigt, wer durch das Projekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Die Einsprache muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Allfällige Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen (§ 17 StrG; §§ 21 ff. VRG, LS 175.2). Das Verfahren ist für die unterliegende Partei in der Regel kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 VRG).

Gemeinderat Zollikon

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