Inhalt
Vorübergehende Verkehrsanordnung
Das Fahrverbot mit dem Zusatz "Zubringerdienst gestattet" auf der Lenzenwiesstrasse wird für den öffentlichen Verkehr aufgehoben.
Die ganze Länge der Lenzenwiesstrasse wird mit Halteverbot signalisiert, damit die Durchfahrt für den öffentlichen Verkehr gewährleistet ist.
Die Verkehrsanordnung wird mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Signale, rechtsverbindlich.
Die Missachtung der Signalisation wird als Übertretung von Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr gestützt auf dessen Art. 90 bestraft.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Gemeinderat der Gemeinde Zollikon, Postfach, 8702 Zollikon, eine Neubeurteilung verlangt werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
Einer allfälligen Neubeurteilung wird die aufschiebende Wirkung uns folgendem Grund entzogen: Gedrängtes Bauprogramm unter Zeitdruck.
Abteilung Sicherheit und Umwelt