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Vorübergehende Verkehrsanordnung

1. Juli 2020

Aufgrund von Bauarbeiten und der Beanspruchung des öffentlichen Grundes an der Rietstrasse 61 in Zollikon, wird auf der Rietstrasse im Abschnitt Verzweigung Rotfluhstrasse/Rietstrasse bis Verzweigung Rietstrasse/Gustav-Maurer-Strasse ab 24. Juni bis Ende Oktober 2020 folgende Verkehrsanordnung verfügt und der Verkehr via Blumenrain umgeleitet:

  • Verbotene Fahrtrichtung (Rietstrasse) mit der Signalisation Einfahrt verboten Richtung Zürich.
  • Zusätzlich Rechtsabbiegeverbot Rotfluhstrasse Fahrtrichtung Küsnacht sowie Linksabbiegeverbot Rotfluhstrasse Fahrtrichtung Zürich.
  • Linksabbiegeverbot Oberdorfstrasse in Rietstrasse.
  • Eine Umleitung für Fahrzeuglenkende in Fahrtrichtung Zürich wird bei der Verzweigung Rotfluhstrasse/Rietstrasse sowie von Zürich herkommend bei der Verzweigung Rotfluhstrasse/Blumenrain signalisiert.
  • Die Verkehrsanordnung wird mit dem Aufstellen der Signale, beziehungsweise mit dem Anbringen der Signale, rechtsverbindlich.

Die Missachtung der Signalisation wird als Übertretung von Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr gestützt auf dessen Art. 90 bestraft.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Gemeinderat der Gemeinde Zollikon, Postfach, 8702 Zollikon, eine Neubeurteilung verlangt werden. Das Begehren muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

Einer allfälligen Neubeurteilung wird die aufschiebende Wirkung entzogen. Besondere, zwingende Gründe: Gedrängtes Bauprogramm.

Abteilung Sicherheit und Umwelt

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