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Kindesanerkennung

Wir beraten Sie als Kindseltern über die Bedeutung und die rechtlichen Folgen der Kindesanerkennung. Insbesondere erläutern wir die Voraussetzungen und machen Sie auf die namens- und bürgerrechtlichen Wirkungen aufmerksam.

Gerne informieren wir Sie bezüglich der notwendigen Dokumente und der anfallenden Gebühren. Weitere Informationen finden Sie auch auf dem folgenden Merkblatt:
Merkblatt über die Kindesanerkennung in der Schweiz

Für die Entgegennahme der Anerkennung ist die persönliche Vorsprache des Vaters notwendig. Sollte die Erklärung der gemeinschaftlichen elterlichen Sorge gewünscht sein, so ist die Vorsprache beider Elternteile notwendig. Wir bitten um vorgängige Terminvereinbarung unter Tel. 044 395 35 00.

Voraussetzungen

Sind Sie der biologische Vater Ihres Kindes und mit der Kindsmutter nicht verheiratet, so können Sie Ihr Kind anerkennen. Ein adoptiertes Kind kann nicht anerkannt werden.

Zeitpunkt

Sie können Ihr Kind vor oder nach dessen Geburt anerkennen. Im Interesse des Kindes empfehlen wir, die Kindesanerkennung bereits vor der Geburt vorzunehmen.

Anerkennungsort

Sind der Vater, die Mutter und das Kind Schweizer Bürger, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, kann die Kindesanerkennung auf jedem beliebigen Zivilstandsamt erfolgen. Für alle anderen Fälle informieren wir Sie gerne.

Wirkungen

Durch die Anerkennung entsteht zwischen dem Vater und dem Kind ein Kindesverhältnis (d.h. rechtliche Verwandtschaft). Damit sind gegenseitige Rechte und Pflichten verbunden (u.a. Erbberechtigung).

Die Anerkennung hat keine Auswirkung auf das Sorgerecht. Die Mutter hat die alleinige elterliche Sorge. Zusammen mit der Mutter können Sie im Zusammenhang mit der Kindesanerkennung beim Zivilstandsamt die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge unterschreiben. Dies ist auch die Grundlage für eine allfällige Familiennamensänderung des Kindes auf den Familiennamen des Vaters.

Falls Sie das gemeinsame Sorgerecht unabhängig von der Vaterschaftsanerkennung beantragen möchten, ist das Amt für Jugend und Berufsberatung (Link) zuständig. Für Informationen über die Regelung der Vaterschaft und den Unterhalt des Kindes sowie für die Frage betreffend der gemeinsamen elterlichen Sorge wenden Sie sich bitte ebenfalls an das Amt für Jugend und Berufsberatung.

Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge 

Bitte informieren Sie sich vor der Anerkennung über die gemeinsame elterliche Sorge und die Anrechnung der Erziehungsgutschriften oder lassen Sie sich vom Amt für Jugend und Berufsberatung beraten. Das Zivilstandsamt bietet dazu keine Beratung an.

Preise: Anerkennung Fr. 75.— , Erklärung gemeinsame elterliche Sorge Fr. 30.—

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