Kompetenzen der Gemeindeversammlung
Die Kompetenzen der Gemeindeversammlung sind in den Artikeln 10 und 11 der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Zollikon umschrieben: Art. 10 GO (Sachgeschäfte) Die Gemeindeversammlung beschliesst: a. Änderungen der Gemeindegrenze, b. die Übernahme neuer Gemeindeaufgaben und die Bestimmung der dafür zuständigen Organe, c. den Abschluss von Vereinbarungen mit andern Gemeinden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften über die gemeinsame Durchführung von Aufgaben, d. die Richtpläne der Gemeinde, die Bau- und Zonenordnung, Sonderbauvorschriften, öffentliche Gestaltungspläne und den Erschliessungsplan, e. die Besoldungsverordnung für die Gemeindeorgane und das Gemeindepersonal, f. die Schaffung von Stellen in der Gemeindeverwaltung in den drei obersten Besoldungklassen, g. die Bezeichnung des amtlichen Publikationsorgans, h. Geschäfte aus der Zuständigkeit des Gemeinderates, die dieser in begründeten Fällen der Gemeindeversammlung zum Entscheid unterbreitet, i. Erlass der Statuten der Netzanstalt. Art. 11 GO (Finanzen) Die Gemeindeversammlung beschliesst: a. die Festsetzung der jährlichen Voranschläge und des Gemeindesteuerfusses, b. Spezialbeschlüsse, Zusatz- und Nachtragskredite für neue einmalige Ausgaben oder Einnahmenausfälle sowie Eventualverbindlichkeiten von mehr als 200'000 Franken im Einzelfall bzw. für jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 75'000 Franken, c. die Abnahme der Jahresrechnung und der Abrechnungen über Bauten aufgrund von Spezialbeschlüssen, d. Verfügungen über Grundeigentum und Beschränkte dringliche Rechte im Wert von mehr als 1'000'000 Franken im Einzelfall, e. finanzielle Beteiligungen, die Gewärung von Darlehen von mehr als 200'000 Franken im Einzelfall, f. die Vorfinanzierung von Investitionen von mehr als 200'000 Franken im Einzelfall, g. die Abnahme des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung der Netzanstalt Zollikon, h. die Genehmigung von Investitionsprojekten der Netzanstalt Zollikon von mehr als 5'000'000 Franken im Einzelfall pro Versorgungsbereich und die Genehmigung von Verfügungen der Netzanstalt über Grundeigentum und beschränkte dingliche Rechte im Wert von mehr als 1 Million Franken im Einzelfall, i. Festsetzung der Gebührengrundsätze für den Anschluss an das Strom- und Wassernetz und den Bezug von Wasser.
|