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Baubehörde
Die Baubehörde ist zuständig für die ihr im übergeordneten Recht übertragenen Aufgaben, insbesondere für die Entscheide in planungs- und baurechtlichen Angelegenheiten. Sie berät den Gemeinderat bei der Richt- und Nutzungsplanung. Der Gemeinderat kann der Baubehörde weitere Angelegenheiten aus dem Baubereich zur Begutachtung übertragen. Der Vorstand der Bauabteilung ist von Amtes wegen Präsident der Baubehörde, das Vizepräsidium wird von einem weiteren Mitglied des Gemeinderates ausgeübt. Die übrigen fünf Mitglieder der Baubehörde werden an der Urne gewählt.
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