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Bäume und Sträucher an Strassen und Wegen bitte zurückschneiden!

25. Oktober 2018
An Orten, an denen das Strassenprofil ohnehin meistens knapp ist, wird der Fuss- und Fahrzeugverkehr vielfach durch überhängende Äste von Bäumen und Sträuchern aus Vorgärten behindert. Oft ist auch die Sichtverhältnisse bei Einmündungen, Ausfahrten und Kreuzungen schlechter.

Strassenabstandsverordnung (StrAV 700.4, § 17)

Das Ast- und Blattwerk von Bäumen hat über der Strasse ein Lichtraumprofil von 4,5 Metern Höhe zu wahren; bei Fusswegen kann das Lichtraumprofil bis auf eine Höhe von 2,5 Meter verkleinert werden (siehe Grafik). Diese Lichtraumprofile sind durch die Grundeigentümerinnen oder –eigentümer dauernd einzuhalten. Morsche oder dürre Bäume und Äste sind zu beseitigen, wenn sie auf die Strasse stürzen könnten. In Übersichtsbereichen von Einmündungen, Kurven und Ausfahrten sind Sträucher und Pflanzen auf 80 Zentimeter zurückzuschneiden. Hausnummern und Signalisationen müssen gut sichtbar sein. Grünhecken müssen stets auf die Grundstückgrenze zurückgeschnitten werden.

Das Lichtraumprofil über dem Gehweg ist vor allem für Kinder, Geh- und Sehbehinderte sehr wichtig. Bäume und Sträucher, die auf den öffentlichen Grund ragen, sind von den Privaten auf das erwähnte Lichtraumprofil zurückzuschneiden. Dies hat auch auf privaten Strassen und Gehwegen zu geschehen.

Der Rückschnitt muss bis spätestens am 16. November 2018 erfolgen.

Die verantwortlichen Grundeigentümerinnen und –eigentümer werden ersucht, diese Bestimmungen einzuhalten. Die Gemeinde behält sich vor, ab 19. November 2018 die erforderlichen Anordnungen im Falle der Nichtbeachtung dieser Vorschriften durch den Unterhaltsdienst auf Kosten der Säumigen zu treffen.

Bauabteilung

Baum